
Was versteht man unter Jahresgebühren und worin besteht der Unterschied zwischen Jahres- Aufrechterhaltungs- und Erneuerungsgebühren?
Im Falle von Patenten sieht die Mehrzahl der nationalen Gesetzgebungen die Zahlung von Gebühren während der gesamten Lebensdauer des Patents vor. Für den „Normalbürger “ist die Unterscheidung zwischen Jahres-, Aufrechterhaltungs- und Erneuerungsgebühr wenig klar, gleichzeitig aber auch unerheblich. Für die entsprechenden Sachbearbeiter ist die Unterscheidung jedoch wesentlich und wohl bekannt. Unter Jahresgebühr versteht man die jährlich vorzunehmende Zahlung der jeweiligen Gebühr. Von Aufrechterhaltungsgebühren spricht man dagegen im Falle von Gebühren, die in bestimmten Ländern, wie den USA und Kanada, zu bezahlen sind (so werden diese durch die nationale Gesetzgebung definiert, unabhängig davon, ob die Zahlung jährlich erfolgt oder nicht).
Wann werden die Erneuerungen fällig?
Auch hier sieht die Mehrheit der Patentgesetze die jährliche Erneuerung auf Grundlage des Anmeldedatums vor, unabhängig davon, ob das betreffende Patent bereits erteilt wurde oder die Patentanmeldung noch anhängig ist. Es gibt jedoch erhebliche Ausnahmen, da in einigen Ländern die Erneuerung nach Erteilung des Schutzrechts (z.B. USA) und in anderen nach der Veröffentlichung der Anmeldung (z.B. Südkorea und Taiwan) vorgesehen ist.
Wie hoch belaufen sich die Amtsgebühren für die Erneuerung?
Die Amtsgebühren für die Erneuerung variieren von Land zu Land und steigen mit jedem Jahr progressiv an.
Werden durch die Nationalen Patentämter für die Bezahlung der Jahresbeträge Verzugsfristen vorgesehen?
JA, aber nur, wenn zu den für die Erneuerung geschuldeten Beträgen ein Aufschlag hinzukommt (sogenannter “Säumniszuschlag”); dieser kann von 10 Prozent bis zu manchmal 100 Prozent oder sogar mehr reichen (z. B. ist dies in Italien der Fall für die Zahlung der 5. Jahresgebühr).
Sind besondere Dokumente zur Erneuerung erforderlich?
Nein, aber viele nationale Gesetzgebungen sehen vor, dass nur derjenige, der die Vertretervollmacht für das betreffende Patent und das jeweilige Land besitzt, die Erneuerung vornehmen kann. Nur wenige Länder ermöglichen es Dritten, ein Patent zu erneuern, ohne dessen Inhaber oder Bevollmächtigter zu sein.
Wie lange dauert es, bis offizielle Zahlungsquittungen zugestellt werden?
Gewöhnlich erstellen die nationalen Patentämter innerhalb kurzer Zeit eine Quittung über den Erhalt der für die Erneuerung vorgenommenen Zahlung. Jedoch gibt es auch Länder, wie Kanada, Polen und Ungarn, die keinen Zahlungsbeleg ausstellen.
Senden die Nationalen Patentämter Fälligkeitshinweise?
Nur wenige nationale Patentämter besitzen ein internes computergestütztes System, um Fälligkeitshinweise an den Inhaber und/oder den Vertreter des Patents zu senden (z.B. Niederlande, Irland etc). Es gibt jedoch auch Ämter, die den Inhaber oder den Zustellungsbevollmächtigten erst dann verständigen, wenn die fristgerechte Zahlung nicht erfolgte und eine Erneuerung noch möglich ist mit Zahlung des Säumniszuschlags (z.B. das Europäische Patentamt, Kanada, USA, Großbritannien, Frankreich, usw.).
Kann ein Patent wieder eingesetzt werden, wenn die Jahresgebühr nicht bezahlt wurde?
Einige Gesetzgebungen sehen das sogenannte “restitutio in integrum” Verfahren vor, das heißt mit anderen Worten, dass die Möglichkeit besteht, Patente innerhalb einer bestimmten von Land zu Land unterschiedlich festgelegten Frist wieder zu aktivieren, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Zahlung für die Erneuerung aus „Gründen höherer Gewalt“ nicht erfolgt ist und alle erforderliche Sorgfalt angewandt wurde.
Ist es möglich, von den verschiedenen Nationalen Patentämtern eine Offizielle Statusbescheinigung zu erhalten?
JA. Verschiedene nationale Patentämter (vor allem in Europa, USA, Japan) stellen auf Antrag eine Amtsbescheinigung über den aktuellen Status eines Patents aus. Gleichzeitig kann man auch gegen Zahlung einer Abonnementsgebühr sofortigen Zugriff auf entsprechende „ad hoc“ Datenbanken erhalten; allerdings sind dies inoffizielle und nicht von Amts wegen beglaubigte Auskünfte